Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. I. Der Verein führt den Namen "Sportschützen Langenpreising e. V." und hat seinen Sitz in Langenpreising. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB beim Amtsgericht Erding, Vereinsregister Nr. 209
II. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen an.
§ 2 Zweck des Vereins
I. Der Verein will seine Mitglieder zur Förderung des Sports vereinigen, Jugendliche an den Sport heranführen sowie ihre sachgerechte Ausbildung fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und unterwirft diesen auch seine Geschäftsordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Veranstaltungen wie Training, Vereinsmeisterschaften, regionaler und überregionaler Meisterschaften, Ligaschießen und Sektionsschießen.
§ 3 Geschäftsjahr
I. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ein schriftliches Gesuch um Aufnahme an das Schützenmeisteramt stellt.
II. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.
III. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch wird schriftlich erteilt und kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
I. durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung des Schützenmeisteramtes gegenüber erfolgen. Geschieht der Austritt nicht bis zum 31.10. des Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und Leistungen für das darauf folgende Jahr voll zu entrichten.
II. durch Ausschluss.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst eine Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
III. durch Streichung.
Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung die Beitragsleistung verweigert. Sie wird vom Schatzmeister beim Schützenmeisteramt beantragt und von diesem beschlossen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ämter und Rechte. Vereinseigentum ist zurückzugeben. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Teilnahme am Schießbetrieb richtet sich bezüglich des Lebensalters und sonstiger Einschränkungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen.
III. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
IV. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
V. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
§ 7 Beiträge der Mitglieder und Verwendung der Vereinsmittel
I. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, wobei die Höhe einer Umlage das Dreifache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen darf.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen mit maximal 20 Arbeitsstunden jährlich zu erbringen.
Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach Abs. II.2 durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Dieser darf das 2-fache des Jahresbeitrages nach Abs. 1 nicht überschreiten. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeits- und Dienstleistungen befreit. Einzelheiten regelt § II der Vereinsordnung.
Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Umlage und über die Höhe des Abgeltungsbetrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
III. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwands.
IV. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Vereinsordnung
I. Die Mitgliederversammlung kann zur Verdeutlichung von vereinsinternen Angelegenheiten Ordnungen erlassen, ändern, ganz oder teilweise wieder aufheben. Ist eine solche Ordnung ordnungsgemäß in Kraft getreten, sind deren Inhalte für alle Mitglieder verbindlich.
II. Das Schützenmeisteramt mit Vereinsausschuss kann eigenständig, innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches einen Geschäftsverteilungsplan für die Dauer der Wahlperiode beschließen, anpassen oder aufheben.
§ 9 Wahlen
I. Wahlberechtigt und Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
II. Der 1. und 2. Schützenmeister werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzetteln auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
III. Die übrigen Mitglieder des Schützenmeisteramtes können durch Handabstimmung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
IV. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
V. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
VI. In ihren Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
VII. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
VIII. Die Kassenprüfer sind abwechselnd zum Schützenmeisteramt, immer ein Jahr vor den Schützenmeisterwahlen, ebenfalls für 3 Jahre zu wählen.
IX. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
X. Die Schützenjugend wählt gemäß der Jugendordnung des BSSB den Jugendsprecher.
§ 10 Organe des Vereins, Vereinsleitung
I. Die Organe des Vereins sind:
a. Das Schützenmeisteramt
b. Der Vereinsausschuss
c. Die Mitgliederversammlung
§ 11 Das Schützenmeisteramt
I. Es besteht aus dem 1. und dem 2. Schützenmeister, dem 1.und 2. Schatzmeister, dem 1. und dem 2. Schriftführer, dem Sportleiter Luftdruck, dem Sportleiter Bogen und dem Schussmeister Böller. Schussmeister Böller kann nur werden, wer die entsprechende gültige Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes besitzt.
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis sowie im Innenverhältnis.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Bedarf ist jedes Mitglied des Schützenmeisteramtes berechtigt eine Sitzung einzuberufen.
V. Das Schützenmeisteramt bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
§ 12 Vereinsausschuss
I. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und den, in einer zu erlassenden Ordnung festzulegenden Ausschussmitgliedern.
II. Der Vereinsausschuss unterstützt in seinen Entscheidungen das Schützenmeisteramt und wird von der ordentlichen Mitglieder-versammlung für 3 Jahre gewählt.
III. Er ist zuständig in den von der Satzung und der Vereinsordnung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
IV. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
§13 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
II. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
-
Entgegennahme der Berichte
a. des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b. des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
c. der Rechnungsprüfer
d. des Sportleiters für Luftdruckwaffen
e. des Sportleiters für Bogen
f. des Schussmeisters der Böllergruppe
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes, des Ausschusses und Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages bei Bedarf.
5. Satzungsänderung bei Bedarf.
6. Anträge
7. Verschiedenes
IV. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie 6 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden.
V. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
VI. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
VII. Als Rechnungsprüfer wählt die Versammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierbei mündlich Bericht zu erstatten.
§ 13 a Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen dies erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.
§ 14 Protokoll
I. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 15 Schützenjugend
I. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
II. Die Schützenjugend kann sich eine Jugendordnung geben. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
III. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
IV. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und, gegen die Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse, zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
§ 16 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben Mitglieder für das Weiterbestehen eintreten.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
IV. Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und Ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.
§ 17 Inkraftsetzung der Satzung
Diese neu gefasste Satzung tritt mit dem Tag der rechtswirksamen Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Erding in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung ungültig.
Langenpreising, den 02.03.2016
Gültig seit 18. März 1982
Eingetragen im Vereinsregister durch das Amtsgericht Erding am 18. März 1982.
Der Verein "Sportschützen Langenpreising e.V." mit dem Sitz in Langenpreising wurde am 18.03.1982 unter VR 209 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erding eingetragen.
Amtsgericht Erding, 18. März 1982
(Schubert)
Rechtspflegerin
1. Änderung der Satzung am 20.12.1997
2. Änderung der Satzung am 03.01.1998
3. Änderung der Satzung am 09.01.1998
4. Änderung der Satzung am 21.01.2000
5. Änderung der Satzung am 11.01.2002
6. Änderung der Satzung am 17.01.2003
7. Änderung der Satzung am 28.07.2009
8. Änderung der Satzung am 02.04.2016